1. Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Stadtjugendring Magdeburg e.V." (nachfolgend der "Verein" genannt). Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
1.2 Der Verein ist unter der Nummer VR 788 beim Amtsgericht Magdeburg in das Vereinsregister eingetragen worden.
1.3 Der Verein ist Mitglied der AG der Großstadtjugendringe der Bundesrepublik Deutschland und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Grundlage und Zweck
- Der Verein versteht sich als jugendpolitische Vertretung der Kinder und Jugendlichen der Landeshauptstadt Magdeburg. Er vertritt deren Gruppen, Verbände und Zusammenschlüsse, insbesondere die seiner Mitglieder, gegenüber der Öffentlichkeit, Parlamenten und Behörden.
- Er unterstützt und fördert das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der jungen Generation.
- Aufgabe des Vereins ist die Zusammenarbeit sowie die Förderung und Pflege von Kontakten mit anderen
- Der Verein setzt sich ein, für eine Befähigung von jungen Menschen zum kritischen Denken und Handeln auf der Grundlage der realen Verhältnisse unserer Gesellschaft, für eine Förderung von Bemühungen zur Demokratisierung aller gesellschaftlichen Bereiche.
- Der Verein wirkt totalitären, nationalistischen und militaristischen, rassistischen und sexistischen Tendenzen entgegen.
- Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter in der Gesellschaft. Der Verein beteiligt sich aktiv an der Jugendhilfeplanung.
- Der Verein koordiniert und fördert Aktionen und Veranstaltungen, bzw. kann Träger von Aktionen und Veranstaltungen sein.
- Der Verein fördert und unterstützt die Weiterbildung von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern seiner Mitglieder, bzw. kann selber Träger von Weiterbildungsmaßnahmen sein.
- Der Verein veröffentlicht Stellungnahmen, Informationsschriften, Arbeitsmaterialien und Publikationen.
- Zur Erfüllung dieser Zwecke und Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle und weitere Einrichtungen betreiben.
3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 der AO.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
4.1 Mitglied können werden:
- Träger, die die Satzung des Stadtjugendrings anerkennen
- Träger, die die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhalten haben und die Gemeinnützigkeit nachweisen können oder alternativ Teil einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind.
- Träger, die öffentlich und jugendpolitisch in der Landeshauptstadt Magdeburg wirken.
- Träger, die organisatorisch nicht mit einer Partei verbunden sind (Jugendorganisation einer Partei)
- Jugendgruppen und Jugendinitiativen, deren Satzung oder Ordnung und praktische Arbeit der Zielsetzung des SJR entsprechen und die Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes betreiben. Jugendgruppen und Jugendinitiativen müssen bei Neuaufnahme mindestens 15 jugendliche Mitglieder haben. Jugendgruppe (Konstante Jugendgruppe ähnlich einem Jugendverband aber ohne
selbständige Untergliederungen) Jugendinitiative (Temporärer Zusammenschluss von Jugendlichen)
- Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, die die Zweckedes SJR fördern wollen, können sich dem SJR als fördernde Mitglieder kooperativ anschließen. Auch Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an.
4.2 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht zur Mitwirkung in den Gremien des Stadtjugendrings, in seinen Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Vergünstigung bei der Nutzung aller durch den Verein angebotenen Mittel und Gegenstände.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Nutzung der Angebote und Mittel der Geschäftsstelle.
- Die Mitglieder haben das Recht auf den Bezug von Mitteilungen, die der Verein herausgibt.
4.3 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Pflicht zur Mitwirkung im Sinne dieser Satzung, insbesondere §§ 2 und 5, sowie die Pflicht zur Mitwirkung in Arbeitskreisen (entsprechend den Geschäftsordnungen).
- Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und in der festgesetzten Höhe zu entrichten. (Siehe dazu § 6.10)
4.4 Beantragung und Beginn der Mitgliedschaft
- Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes und einem Nachweis über die Tätigkeiten in der Jugendarbeit zu stellen . Er ist an den Vorstand des Stadtjugendrings zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Mit Annahme des Antrags gilt die Mitgliedschaft.
- Bei einer Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit des Einspruchs. Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand des Vereins zu richten. Über diesen Einspruch entscheidet die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig.
4.5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Kündigung durch das Mitglied.
- durch Auflösung des Mitgliedes.
- bei Wegfall der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nach §§4.1 oder 4.3, oder wegen Verstoß gegen die Satzung.
- Die Mitglieder haben bei einem Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
4.6 Kündigungsformen und -fristen der Mitgliedschaft
- Die Kündigung ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.
- Sie bedarf der Schriftform. Sie muss spätestens drei Monate bis zum Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein.
4.7 Ausschlussformen und -fristen zur Mitgliedschaft
- Ist ein Mitglied mehr als ein Jahr ohne Vertreter oder Vertreterin in der Mitgliederversammlung kann diese den Ausschluss des Verbandes beschließen. Der Verband ist vorher zu hören.
- Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem anderen Mitglied des Vereins unter schriftlicher Darstellung der Gründe fristgemäß (§6.5) gestellt werden. Dieser ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
- Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- In dieser muss dem betroffenen Mitglied ein Anhörungsrecht eingeräumt werden.
4.8 Widerspruch gegen den Ausschluss
- Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Beschlussfassung Widerspruch eingelegt werden.
- Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss fasst die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
- Bis zum endgültigen Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ruhen dessen Rechte und Pflichten innerhalb des Stadtjugendringes.
5. Die Organe
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
6. Die Mitgliederversammlung (MV)
6.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Träger und aus den Mitgliedern des Vorstandes.
- Stimmrecht besitzen die Vorstandsmitglieder und die Delegierten
6.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
6.3 Delegiertenschlüssel
- je Träger grundsätzlich eine Delegierte/ein Delegierter
* für 51 bis 150 Mitglieder eine zweite Delegierte/ein zweiter Delegierter
* über 150 Mitglieder eine dritte Delegierte/ein dritter Delegierter
Jeder Träger kann maximal drei Delegierte entsenden.
oder
- Je wirtschaftlicher Einrichtung eine Delegierte/ein Delegierter, maximal drei Delegierte.
- Hat ein Mitgliedsverband weniger Vertreter und Vertreterinnen benannt, als ihm nach dieser Satzung zustehen, bleiben die freien Mandate bei Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfähigkeit unberücksichtigt.
6.4 Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 4 Wochen vor Sitzungstermin eingeladen. Dies erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung entsprechend der offiziellen Adressenliste des Vereins.
6.5 Jedes Mitglied des Vereins kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin an den Vorstand zu richten. Diese sind schriftlich einzureichen.
6.6 Anträge zur Tagesordnung können alternativ zu §6.5 auch als Eilanträge zu Sitzungsbeginn gestellt werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zur Aufnahme auf die Tagesordnung
6.7 Eine außerordentliche MV hat auf Verlangen des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder zu erfolgen. Die §§ 6.4 bis 6.6 dieser Satzung gelten entsprechend.
6.8 Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten sind.
6.9 Sollte eine MV nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen nach dieser MV eine erneute MV einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie die gleichen Tagesordnungspunkte umfasst. Hierauf ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
6.10 Aufgaben der MV
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme und Beratung der Geschäftsberichte
- Entgegennahme und Beratung der Berichte der Kassenprüfer
- Entgegennahme und Beratung der Berichte von Arbeitsgruppen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl von Delegierten
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Beratung und Beschlussfassung zu Stellungnahmen, zu jugendpolitischen Themen und Vorgängen und über Richtlinien für die Arbeit des Stadtjugendrings
- Beratung und Beschlussfassung der Leitlinien des Stadtjugendringes
- Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
6.11 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich soweit nicht berechtigte Interessen einzelner oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Die Öffentlichkeit und/oder die Beobachter können auf Antrag für die Dauer der Sitzung bzw. Zeitweilig ausgeschlossen werden. Über die in nicht öffentlichen Sitzungen behandelten Themen ist Stillschweigen zu bewahren.
6.12 Die MV wählt für die Wahlperiode des Vorstandes zwei Delegierte, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer. Diese prüfen einmal jährlich die Kassenführung des Stadtjugendrings und erstatten der MV Bericht.
6.13 Bei jeder MV sind die TeilnehmerInnen in einer Teilnehmerliste mit eigenhändiger Unterschrift festzuhalten. Es ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollanten/-in und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
6.14 Zur MV können Gäste eingeladen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.
6.15 Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand (VO)
7.1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf bis maximal sieben Mitgliedern. Diese werden von den SJR-Mitgliedern aus ihren Reihen vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch die MV in die jeweilige Funktion mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten der MV.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
* der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
* stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender
* der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
* weiteren Vorstandsmitgliedern
7.2 Der VO wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ab der 3. Wahlperiode ist eine Zweidrittelmehrheit der MV erforderlich. Bei Unterschreiten der Mindestzahl hat eine Nachwahl durch die MV zu erfolgen.
7.3 Der Stadtjugendring wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied kann nach Beschluss des VO auch einzeln vertretungsberechtigt sein.
7.4 Der VO ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des VO anwesend sind.
7.5 Der VO setzt die Beschlüsse der MV um. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Anstellung und Entlassung von Personal
- Leitung der MV und Umsetzung der Beschlüsse
- Außenvertretung
- Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsstelle
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Abstimmungen und Wahlen
8.1 Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht Satzung, BGB und die §§ 6.6, 9.1 und 10.2 anderes bestimmen.
8.2 Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
8.3 Bei Personenwahlen ist auf Verlangen geheime Abstimmung durchzuführen.
9. Satzungsänderung
9.1 Änderungen und Ergänzungen der Satzung können nur durch die MV mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
10. Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur durch die MV beschlossen werden.
10.2 Der Beschluss zur Auflösung benötigt mindestens Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Der § 6.8 gilt
entsprechend. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
10.3 Im Falle einer Auflösung des Stadtjugendrings e.V. oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
10.4 Der SJR haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 05. März 2003 mit Wirkung vom Tag des Eintrags in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der VO die Außenvertretung nach der neuen Satzung wahr.
11.2 Die Satzung vom 05. März 2003 tritt an diesem Tag außer Kraft. Diese Satzung wurde in der MV der Delegierten des Stadtjugendring Magdeburg e.V. am 25.04 2006 beschlossen.
| Liane Kanter | Hans Beyerling | Ronald Mainka |
| Vorsitzende | Stellvertretender | Vorsitzender |